Als Osterfeuer sind nach der Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Münster nur solche Feuer anzuerkennen, die der Brauchtumspflege dienen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einem Verein zur Brauchtumspflege ausgerichtet werden und als öffentliche Veranstaltung jedermann zugänglich sind. Dies trifft nur auf wenige Osterfeuer zu.
Die in der Vergangenheit häufig von Privatpersonen als „Osterfeuer“ deklarierte schlichte Gehölzverbrennung ohne Bezug zur Brauchtumspflege ist deshalb nicht mehr zulässig. Die Stadtverwaltung empfiehlt in diesen Fällen, das beabsichtigte Verbrennen bis zum 31. März im Rahmen der Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Gehölzschnitt durchzuführen. Vereine und Organisationen, die ein Osterfeuer als örtliches öffentliches Brauchtumsfeuer in dem oben beschriebenen Sinne veranstalten wollen, müssen dies mindestens 1 Woche vorher beim Fachbereich III Bürgerdienste anzeigen und die erforderlichen Angaben machen.
Die Festlegung des Abbrennplatzes sollte möglichst schon früher mit dem Fachbereich III Bürgerdienste abgestimmt werden. Für Brauchtumsfeuer gelten die in § 12 a der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) der Stadt Delbrück festgelegten Sicherheitsabstände und -regeln.