Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Es werden in Delbrück veranstaltete Vergnügen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten.
Ebenso werden gewerbliche Tanzveranstaltungen (Party, Disco) und spezielle Filmvorführungen besteuert. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer (Aufsteller) der betreibenden Spielgeräte bzw. der Veranstalter von Vergnügungen.
Details zur Anmeldung und zu den Steuersätzen regelt die Vergnügungssteuersatzung. Sie finden sie unter "Downloads/Links"!
Name | Telefon | E‑Mail |
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Herr Tobias Westerhorstmann | 0 52 50 / 99 61 68 |
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