Grundsteuer A: Land- und forstwirtschaftliche Grundbesitze
Grundsteuer B: alle anderen unbebauten und bebauten Grundbesitze
Auf Basis des Einheitswertes der unbebauten und bebauten Grundbesitze ermittelt das Finanzamt Paderborn den Grundsteuermessbetrag. Dieser ergibt multipliziert mit dem Hebesatz der Stadt Delbrück die jährlich zu zahlende Grundsteuer. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt jährlich in der Haushaltssatzung der Stadt Delbrück.
Zahlungsfrist: Die Grundsteuer wird von jedem Grundstückseigentümer durch den Abgabenbescheid erhoben. Sie wird zusammen mit den anderen Grundbesitzabgaben zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres fällig. Erstattungen und Nachzahlungen aller Grundbesitzabgaben aus Vorjahren sind im laufenden Jahr in einer Sonderfälligkeitsrate ausgewiesen.
Eigentumswechsel: Wird der Grundbesitz unterjährig veräußert, so ist der Verkäufer grundsätzlich bis zur Fortschreibung auf den neuen Eigentümer zur Zahlung der Grundbesitzabgaben verpflichtet. Für eine stichtagsgemäße Abrechnung an den alten Eigentümer werden benötigt:
Eine Abrechnung bei Eigentumswechseln ergeht unter Berücksichtigung folgender gesetzlicher Regelungen:
Hundesteuer, Müllgebühren, Straßenreinigung
Die Veranlagung der Hundesteuer, Müllgebühren und Straßenreinigung des jährlichen Abgabebescheides wird durch das Steueramt festgesetzt. Änderungen bei der Hundesteuer und den Müllgebühren im laufenden Jahr werden ebenfalls vom Steueramt bearbeitet. Eine Grundlagenänderung der Straßenreinigung erfolgt durch Herrn Strozoda, Tel. 0 52 50 / 99 62 75.
Wassergeldgebühren
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erhebt die Stadt Delbrück eine Benutzungsgebühr (Wassergeldgebühr).Die Höhe der Gebühren wird auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt und durch Beschluss des Stadtrates in einer Gebührensatzung festgelegt.
Entwässerungsgebühren
Für die Einleitung von Abwässern in das stadteigene Kanalnetz wird nach Maßgabe der geltenden Gebührensatzung eine Entwässerungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühren wird auf Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt und durch Beschluss des Stadtrates in einer Gebührensatzung festgelegt.
Kleineinleiterabgabe
Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der Grundstücksbewohner, die am 30.06. des laufenden Jahres gemeldet sind, festgesetzt.
Name | Telefon | E‑Mail |
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Frau Sarah Eversmann | 0 525 0 / 99 61 76 |
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Frau Beate Lorenz | 0 52 50 / 99 61 63 |
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Herr Tobias Westerhorstmann | 0 52 50 / 99 61 68 |
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