Für das Abbrennen von einzelnen Feuerwerkskörpern oder einem Feuerwerk der Klassen III und IV ist eine Erlaubnis seitens der Ordnungsbehörde erforderlich. Das beabsichtigte Feuerwerk soll möglichst vier Wochen vorher angezeigt werden.
Von dem Verbot, in der Zeit vom 2.1. bis zum 30.12. keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II abbrennen zu dürfen, können seitens der Ordnungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
Von dem Verbot, dass in der Zeit vom 1.1. bis zum 28.12. keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen werden dürfen, können seitens der Ordnungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.